Öffentliche Bekanntmachung

Veröffentlicht am 10.11.2014 in Kommunales

Aufstellung des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Am Bahnhof“, Ortsgemeinde Hetzerath,
zur Ausweisung von Gewerbegebiet (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB)

1. Bekanntgabe des Planaufstellungsbeschlusses
2. Offenlage des Planentwurfes
3. Hinweise zum Verfahren
 

1. Bekanntgabe des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat Hetzerath hat am 15. September 2014 (TOP 5 a) beschlossen, für Flächen der Gemarkung Hetzerath, Flur 7 einen Bebauungsplan zur Ausweisung von Gewerbegebiet aufzustellen (Planaufstellungsbeschluss). Der Beschluss des Gemeinderates wird hiermit förmlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht:
„Der Gemeinderat beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einen Bebauungsplan nach den Bestimmungen der § 2, 8, 9 und 10 BauGB mit der Bezeichnung „Gewerbegebiet Am Bahnhof“ aufzustellen, der mindestens die in § 30 Abs. 1 BauGB geforderten Voraussetzungen enthält.
Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von 1,1 ha befindet sich nordwestlich des Sportplatzgeländes in Verlängerung des Bahnhaltepunktes Hetzerath und der Bahnhofstraße und umfasst die Grundstücke Gemarkung Hetzerath, Flur 7, Parz.-Nr. 44/1, 44/2, 44/8 und 44/10.
Innerhalb des Plangebietes sollen bisher von der Bahn und als Raiffeisenlager genutzte Flächen als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO sowie als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Zuwegung und Parkflächen für den gemeindlichen Bedarf) festgesetzt werden. Diese Flächen wurden durch das Eisenbahnbundesamt Stuttgart mit Wirkung zum 04.01.2014 von Bahnbetriebszwecken freigestellt.
Das Plangebiet ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan Wittlich-Land (2006) als „Bahngelände – Bestand“ dargestellt...“
Der Gemeinderat Hetzerath hat ebenfalls in der Sitzung am 15. September 2014 einen Entwurf des Bebauungsplanes beschlossen.
Die Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist in dem besonders abgedruckten Lageplan dargestellt.

2. Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Hetzerath hat in seiner Ratssitzung am 15. September 2014 (TOP 5b) den Entwurf des Bebauungsplanes für die Offenlage beschlossen.
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses wird hiermit gemäß § 13 a und § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches bekannt gegeben, dass der Entwurf des Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Hetzerath „Gewerbegebiet Am Bahnhof“
in der Zeit von Montag, den 17. November 2014
bis einschließlich Donnerstag, den 18. Dezember 2014
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich, Zimmer 309 während der üblichen Dienststunden (Montag bis Donnerstag, jeweils von 8.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.15 bis 13.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.
Nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 06571/107-56 oder 06571/107-59) kann der Planentwurf auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Die Stellungnahmen können schriftlich bei der vg. Auslegungsstelle eingereicht oder dort zu Protokoll erklärt werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes besteht aus:
1. einer Planzeichnung mit Textfestsetzungen und
2. einer Begründung
Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht innerhalb der Offenlagefrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, soweit die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die einen Bebauungsplan zum Gegenstand haben, gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig sind, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Auch außerhalb der o.a. Offenlagefrist kann sich die Öffentlichkeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen.

3. Hinweise zum Verfahren
Entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates Hetzerath vom 15. September 2014 (TOP 5c), wird, da die Voraussetzungen des § 13 a BauGB vorliegen, der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Damit gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit erfolgt durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Das Plangebiet ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan Wittlich-Land (2006) als „Bahngelände - Bestand“ dargestellt.

 
 

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