Leiharbeiter können Geld nachfordern

Veröffentlicht am 05.06.2012 in Bundespolitik

Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen erneut für nichtig erklärt. Betroffene Leiharbeitnehmer können die Differenz zum Lohn der Stammbeschäftigten und die gleichen Arbeitsbedingungen verlangen. spd.de erklärt, was dabei zu beachten ist.

Aufatmen bei zehntausenden Leiharbeitskräften. Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine Beschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zurückgewiesen, wonach die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) seit ihrer Gründung 2002 nie tariffähig war. Die Konsequenz: Ihre Tarifverträge über eine deutlich geringere Entlohnung von Leiharbeitnehmern sind unwirksam. Leiharbeitende mit CGZP-Tarifvertrag können das gleiche Gehalt wie vergleichbare Stammbelegschaften (Equal Pay) nachfordern. Alle bereits laufenden Zahlungsklagen auf Equal Pay, die bis zum Entscheid der höchsten Arbeitsrichter ausgesetzt waren, können nun vor Gericht weitergeführt werden. Erleichtert zeigte sich die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, dass alle betroffenen Leiharbeitnehmer ihre Ansprüche jetzt weiterverfolgen können. Endlich müsse sich niemand mehr auf eine ungesicherte Rechtslage verweisen lassen. „Die Arbeitgeber können sich ihren Verpflichtungen mit dieser Begründung nicht mehr entziehen“, stellt verdi-Bundesvorstandsmitglied Dina Bösch fest. Freude auch bei den Sozialkassen: Sie können von Zeitarbeitsfirmen Sozialversicherungsbeiträge in Milliardenhöhe nachfordern.
  • Worum geht´s? Bis zu 280.000 Leiharbeitsbeschäftigte wurden in den vergangenen Jahren nach CGZP-Tarif bezahlt - oder werden es noch. Sie alle können rückwirkend die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen beanspruchen wie Stammbeschäftigte, betont Manfred Frauenhoffer, Jurist der DGB Rechtsschutz GmbH Berlin. „Dazu gehören beispielsweise Lohn oder Entgelt, Weihnachtsgeld, Prämien, Schichtzulagen, Urlaubsregelungen, Entgeltfortzahlungen oder sonstige Zuwendungen.“
  • Wie erfährt man die Höhe des vergleichbaren Lohns?
 Wer wissen will, ob er schlechter bezahlt wurde, muss die Entgelte der Stammbeschäftigten kennen. Leiharbeitende können laut Paragraph 13 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes von ihrem Entleiher, also dem Betrieb, in dem sie tatsächlich eingesetzt waren, verlangen, dass ihnen die wesentlichen Arbeitsbedingungen und die Höhe des Arbeitsentgelts für einen Stammmitarbeiter mitgeteilt werden. Kommt der Entleiher dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. „Dieses Recht sollten Leiharbeitnehmer sinnvollerweise geltend machen“, rät Frauenhoffer. Denn: Mit diesen Informationen verbessern sich die Ausgangsvoraussetzungen in einem „Equal-Pay-Verfahren“ vor Gericht.
  • Gibt es Verjährungsfristen? Alle Ansprüche unterliegen den dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfristen. Das bedeutet, dass Ansprüche vor dem Jahr 2009 rechtlich gesehen inzwischen erloschen sind – es sei denn, sie wurden bereits eingeklagt. Damit die Ansprüche aus 2009 nicht verfallen, müssen Leiharbeitende sie bis Ende 2012 einfordern.
  • Wo fordert man das Geld nach? Der Verleihbetrieb oder gegebenenfalls der Entleihbetrieb müssen die Differenz zum Lohn der Stammbelegschaft ausgleichen. Jeder Beschäftigte kann sein Recht auf Zahlung des entgangenen Lohnes geltend machen. Kommt der Arbeitgeber der Forderung nicht nach, kann der Leiharbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten.
  • Wo erhalten Leiharbeitende Hilfe? Gewerkschaftsmitglieder können sich an ihre Verwaltungsstellen wenden. Die Gewerkschaften helfen bei Fragen weiter und übernehmen für Mitglieder Rechtsschutz. Die DGB Rechtsschutz GmbH vertritt die Kollegen vor Gericht. Wer nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist auf allgemeine Beratungen durch die Bürgerämter angewiesen. Leiharbeitende mit geringem Einkommen können beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Lohnt sich das überhaupt? Bundesweit hat mit Unterstützung der DGB-Rechtsschutzexperten bereits eine Vielzahl von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer geklagt. Sie wollten ihren Anspruch auf gleiche Entlohnung wie ihre fest angestellten Kollegen gerichtlich durchsetzen. So erhob zum Beispiel in Hagen ein Schweißer Klage vor dem Arbeitsgericht, der aufgrund des CGZP-Tarifvertrages durchschnittlich rund 1.200 Euro monatlich erhielt – statt der 2.192,30 Euro, die seinem fest angestellten Kollegen tariflich zusteht. Auch in Bayreuth klagt ein Lagerarbeiter, weil sein Stundenlohn nahezu halbiert wurde: statt 12,00 Euro wurden ihm nur 6,33 Euro pro Stunde gezahlt. Je nach Länge des Arbeitsverhältnisses können da „ernsthafte Beträge“ zusammenkommen, bestätigt Frauenhoffer. „Wir haben Verfahren in Berlin laufen, bei denen es um insgesamt 50.000 Euro geht“, sagt der Jurist.
Nachrechnen scheint sich zu lohnen. Betroffene Leiharbeitskräfte sollten ihre Ansprüche umgehend geltend machen.