Bekanntmachung Verbandsgemeinde

Veröffentlicht am 20.07.2011 in Kommunales

Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat am 16.06.2011 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeinde geltend gemacht worden ist.

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 12. Juli 2011
Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat auf Grund der §§ 24 und 35 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung beschlossen:
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 2. Januar 2001 wird wie folgt geändert.

§ 1
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Führungskräfte der Feuerwehr und der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die ehrenamtlichen Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit bestimmten Aufgaben erhalten eine Aufwandsentschädigung. Mit der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt zur Zeit monatlich
a) für den Wehrleiter
1. Grundbetrag 326,10 Euro
2. Zuschlag je Feuerwehreinheit 6,29 Euro
b) für die Stellvertreter des Wehrleiters
50 % der Entschädigung zu Buchstabe a)
c) für den Wehrführer einer Stützpunktfeuerwehr 89,12 Euro
d) für den Wehrführer oder Unterführer einer
Feuerwehreinheit
- mit einem Tragkraftspritzenanhänger oder
Tragkraftspritzenfahrzeug 29,81 Euro
- mit mehr als einem Tragkraftspritzenfahrzeug
oder Tragkraftspritzenanhänger 44,74 Euro
e) für Zugführer von Katastrophenschutzeinheiten 59,31 Euro
f) für Gerätewarte bei Stützpunkten 53,43 Euro
g) für Jugendfeuerwehrwarte 29,81 Euro
h) für Alarm- und Einsatzplanbearbeiter 59,31 Euro
i) für die Bedienung, Wartung und Pflege des
Informationssystems 59,31 Euro

(3) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

(4) Die Aufwandsentschädigung für Einsatzkräfte nach § 13 Abs. 7 Satz 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz beträgt je Stunde 8,00 Euro
Für die Berechnung der Aufwandsentschädigung ist die dem Bescheid über den Kostenersatz zugrunde liegende Personen- und Stundenzahl maßgebend.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegen stehenden Vorschriften außer Kraft.

 
 

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