Der Gemeinderat hat am 4. Februar 2014 aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 4.033.500,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 4.033.500,00 €
der Saldo der Erträge und Aufwendungen auf 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 3.447.050,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 3.778.150,00 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf -331.100,00 €
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 €
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.466.850,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.306.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 160.850,00 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 67.850,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf -67.850,00 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 4.913.900,00 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 5.152.000,00 €
die Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr auf -238.100,00 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt.
- Grundsteuer A auf 340 v.H.
- Grundsteuer B auf 340 v.H.
- Gewerbesteuer auf 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
a) für den ersten Hund 70,00 €
b) für den zweiten Hund 140,00 €
c) für jeden weiteren Hund 210,00 €
§ 5
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2011 betrug 3.476.414,67. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2012 beträgt gemäß Planung 3.476.414,67 und zum 31.12.2013 3.476.414,67.
§ 6
Erteilung von Aufträgen
Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, plan- und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen bis zu einer Höhe von 3.000,00 € ohne Zustimmung des Gemeinderates vorzunehmen. Über die Auftragsvergabe in solchen Fällen unterrichtet er den Gemeinderat ab einem Auftragsvolumen von mehr als 1.000,00 €. Für Auftragserteilungen über diesen Betrag hinaus ist der Gemeinderat zuständig. Ab einer Auftragssumme von 1.000,00 € sind grundsätzlich 3 Angebote einzuholen.
Für Auftragserteilungen, die im Haushaltsplan durch entsprechende Aufwandspositionen abgedeckt sind, entscheidet der Ortsbürgermeister über die Vergabe von Einzelaufträgen bis zu einer Höhe von 5.000,00 €.
Diese Grenze gilt auch für Aufwendungen, die nicht veranschlagt waren und nicht durch Deckungsmittel ausgeglichen werden (außer- und überplanmäßige Aufwendungen). Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 7
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 410,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hetzerath 24.06.2014
(S) Werner Monzel, Ortsbürgermeister
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Verfügung vom 20. Juni 2014, Az.: 10.901.11, gegen die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 rechtliche Bedenken erhoben.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der Zeit vom
30.06. bis einschließlich 08.07.2014
von montags bis donnerstags von 8.15 Uhr - 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr sowie freitags von 8.15 Uhr - 13.00 Uhr zu jedermanns Einsicht im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land in 54516 Wittlich, Kurfürstenstrasse 1, Zimmer Nr. 216, während der Geschäftsstunden öffentlich aus.
Bei Bedarf können außerhalb dieser Zeiten auch andere Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.