Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hetzerath
für das Haushaltsjahr 2013
Der Gemeinderat hat am 7. März 2013 aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 3.292.200,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.292.200,00 EUR
der Saldo der Erträge und Aufwendungen auf 0,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 2.963.600,00 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 3.045.500,00 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf -81.900,00 EUR
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 EUR
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf 0,00 EUR
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 1.861.500,00 EUR
die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 2.455.000,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf -593.500,00 EUR
die Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 506.000,00 EUR
die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 47.000,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 459.000,00 EUR
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 5.331.100,00 EUR
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 5.547.500,00 EUR
die Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr auf -216.400,00 EUR
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt.
- Grundsteuer A auf 340 v.H.
- Grundsteuer B auf 340 v.H.
- Gewerbesteuer auf 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
a) für den ersten Hund 70,00 EUR
b) für den zweiten Hund 140,00 EUR
c) für jeden weiteren Hund 210,00 EUR
§ 5
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 betrug 3.299.599,77. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2011 beträgt gemäß Planung 3.349.359,77 und zum 31.12.2012 3.349.359,77.
§ 6
Erteilung von Aufträgen
Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, plan- und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen bis zu einer Höhe von 3.000,00 EUR ohne Zustimmung des Gemeinderates vorzunehmen. Über die Auftragsvergabe in solchen Fällen unterrichtet er den Gemeinderat ab einem Auftragsvolumen von mehr als 500,00 EUR 1.000,00. Für Auftragserteilungen über diesen Betrag hinaus ist der Gemeinderat zuständig. Ab einer Auftragssumme von 1.000,00 EUR sind grundsätzlich 3 Angebote einzuholen.
Für Auftragserteilungen, die im Haushaltsplan durch entsprechende Aufwandspositionen abgedeckt sind, entscheidet der Ortsbürgermeister über die Vergabe von Einzelaufträgen bis zu einer Höhe von 5.000,00 EUR. Diese Grenze gilt auch für Aufwendungen, die nicht veranschlagt waren und nicht durch Deckungsmittel ausgeglichen werden (außer- und überplanmäßige Aufwendungen). Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 7
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 410,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hetzerath 18.06.2013
(S) Werner Monzel, Ortsbürgermeister
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Verfügung vom 12. Juni 2013, Az.: 10.901.11, gegen die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 keine rechtlichen Bedenken erhoben und die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Aufnahme von Krediten in Höhe von 506.000,00 EUR erteilt.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung in der HetzerathZeit vom
24.06. bis einschließlich 2.7.2013
von montags bis donnerstags von 8.15 Uhr - 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr sowie freitags von 8.15 Uhr - 13.00 Uhr zu jedermanns Einsicht im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land in 54516 Wittlich, Kurfürstenstraße 1, Zimmer Nr. 216, während der Geschäftsstunden öffentlich aus.
Bei Bedarf können außerhalb dieser Zeiten auch andere Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.