Mitteilungen
Ortsbürgermeister Monzel berichtete:
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat gegen den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2017 keine Bedenken erhoben. Sie hat auf die ausstehenden Jahresabschlüsse für die Jahre 2014 und 2015 hingewiesen. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird diese in der 2. Jahreshälfte erstellen.
Die Gemeinde hat das Kindergartengrundstück erworben. Sie wird ab dem 01.07.2017 Eigentümerin und Besitzerin der Einrichtung. Die Kostenbeteiligung der Kirchengemeinde wegen ausstehender Sanierungsmaßnahmen wurde vertraglich geregelt.
Wegen der Erweiterung der Kindertagesstätte hat am 31.05.2017 ein weiteres Gespräch mit den Fachbehörden stattgefunden.
Freizeitprogramm mit 12 Einzelveranstaltungen an.
Die Firma Westnetz hat die Straßenbeleuchtung auf LED-Technik umgerüstet.
An der Zufahrt zum Reiterhof wird eine Bremsschwelle angebracht. Das ist das Ergebnis eines Ortstermins mit dem Ordnungsamt, der Polizei, der Gemeinde und dem Anlieger.
Interkommunales Einzelhandelskonzept Föhren-Hetzerath
a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
b) Beschluss des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
Der gemeinsame Entwurf des Einzelhandelskonzeptes, der für die Neuansiedlung des REWE-Marktes in Föhren eine Verkaufsfläche von 1.550 qm und für die Erweiterung der NORMA-Marktes in Hetzerath eine Verkaufsfläche von 1.200 qm vorsieht, wurde erneut mit den Behörden und der Öffentlichkeit abgestimmt. Das mit der Erstellung des Konzeptes beauftragte Büro GMA hat die eingegangenen Stellungnahmen erfasst, gewertet und mit einer Abwägungsempfehlung versehen.
Der Gemeinderat stimmt der Abwägungsempfehlung zu.
Er beschließt das gemeinsame Einzelhandelskonzept Föhren-Hetzerath mitsamt den aus den eingegangenen Stellungnahmen resultierenden Änderungen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept.
Erweiterung NORMA-Markt
Antrag auf Zielabweichungsverfahren
Großflächiger Einzelhandel ist grundsätzlich nur in Grundzentren zulässig. Die Gemeinde Föhren und Hetzerath sind noch keine Grundzentren, sondern derzeit lediglich im in Aufstellung befindlichen neuen Regionalen Raumordnungsplan als „Grundzentren im grundzentralen Verbund“ vorgesehen.
Insofern entspricht die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels bis zur Verbindlichkeit des neuen Raumordnungsplanes nicht den aktuellen Zielen des noch verbindlichen Raumordnungsplanes.
Sowohl in Föhren als auch in Hetzerath sind die Entwicklungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe vorgesehen. Die muss derzeit über ein Zielabweichungsverfahren zugelassen werden. Hierauf haben die Kreisverwaltung als Untere Landesplanungsbehörde und die Planungsgemeinschaft Region Trier in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch hingewiesen.
Der Gemeinderat beauftragt das Büro ISU, Bitburg, einen Antrag auf Zielabweichung zu erstellen.
Annahme von Spenden
Der Rat beschließt die Spende der Fa. Innogy aus dem Programm „Aktiv vor Ort“ von jeweils 2.000 € für die Erneuerung des Spielplatzes in der Hecilostraße und die Anlegung einer Spiellandschaft im Neubaugebiet „Mühlenborn“ anzunehmen. Die Annahme der Spenden erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als untere Aufsichtsbehörde.
Bauvoranfrage
Umbau, Modernisierung und Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf den Grundstücken Flur 10, Parzellen 58, 59, 63/1, 64/1 und 62, Marienhof, Gemarkung Hetzerath
Der Antragsteller plant den Umbau, die Modernisierung und die Erweiterung seines bestehenden Betriebes in fünf Bauabschnitten.
Der Rat stimmt der Bauvoranfrage zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB .Dabei geht der Rat davon aus, dass eine Privilegierung im Sinne von § 35 abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt.
Bauvoranfrage
Neubau von 3 Mehrfamilienwohnhäusern mit je 8 Wohneinheiten auf den Grundstücken Flur 20, Parzellen 69 und 71, Kirchgäßchen, Gemarkung Hetzerath
Der Antragsteller plant auf den o.a. Grundstücken den Neubau von 3 Mehrfamilienwohnhäusern, 9,50 m hoch, mit Flachdächern und mit je 8 Wohneinheiten.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die wegemäßige Erschließung ist zur Straße „Kirchgäßchen“ gesichert. Die notwendigen Hausanschlüsse für die Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung müssen noch hergestellt werden.
Anschließend erfolgt die Aussprache im Rat. Dabei ging man u.a. auf die Belange der Wasserwirtschaft und die Anzahl der Stellplätze ein.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschloss der Gemeinderat einstimmig, die Sitzung um 18.40 Uhr für Wortmeldungen der Zuhörer zu unterbrechen.
Von diesen wurde die geplante Bebauung wegen der Nähe zum Bach, der Überschwemmungsgefahr und der ohnehin schon angespannten Verkehrssituation im „Kirchgäßchen“ kritisch gesehen.
Der Vorsitzende führte aus, dass im Vorfeld die Grundbesitzer ein wasserrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben haben. Dieses besagt unter anderem, dass die Häuser 13 Meter vom Ufer des nahen Bachs entfernt sein müssen, der Durchfluss unter der Brücke freigeräumt und Abgrabungen vorgenommen werden müssen, damit keine Überschwemmungsgefahr für die Häuser entsteht. Die Gemeinde ist bestrebt, von dem Investor einen Geländestreifen zur Verbreiterung der Straße zu erhalten. Zudem will die Gemeinde bei entsprechender Gelegenheit das „Kirchgäßchen“ direkt an die Hauptstraße anbinden.
Nach Beantwortung aller Fragen wurde die Sitzung um 19.00 fortgesetzt.
Es folgte eine kurze Diskussion.
Nach Ansicht des Gemeinderates fügt sich das Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dennoch wird die Kreisverwaltung gebeten, die Kompaktheit des geplanten Bauvorhabens in Bezug auf das Einfügegebot zu überprüfen. Die Erschließung ist zur Straße „Kirchgäßchen“ gesichert. Die notwendigen Hausanschlüsse für die Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung sind noch herzustellen. Die Belange der Wasserwirtschaft sind berücksichtigt.
In der Bauvoranfrage ist die Anzahl der Stellplätze mit 1,5 / WE berechnet. Hiermit ist der Rat nicht einverstanden. Vielmehr fordert er 2 Stellplätze / WE.
Ansonsten stimmt der Rat der Bauvoranfrage mehrheitlich zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.