Bekanntmachung der Haushaltssatzung der VG Wittlich-Land

Veröffentlicht am 14.06.2015 in Kommunales

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land
für das Haushaltsjahr 2015
Der Verbandsgemeinderat hat am 11. Dezember 2014 aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2013 (GVBl. S. 349), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 12.182.085,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 12.141.085,00 €
der Jahresüberschuss auf 41.000,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 11.916.100,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 11.417.600,00 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf 498.500,00 €
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 €
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 487.500,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.048.100,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf - 1.560.600,00 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 457.100,00 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 275.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 182.100,00 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 12.860.700,00 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 13.740.700,00 €
die Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr auf - 880.000,00 €

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für verzinste Kredite festgesetzt auf 457.100,00 €.

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von
100.000,00 €
veranschlagt.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt.

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigung für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt
auf:
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:
Eigenbetrieb Wasserversorgung 1.300.000,00 €
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 3.425.000,00 €
Eigenbetrieb Freibad Manderscheid 0,00 €
zusammen: 4.725.000,00 €
2. Kredite zur Liquiditätssicherung:
Eigenbetrieb Wasserversorgung 2.000.000,00 €
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 2.000.000,00 €
Eigenbetrieb Freibad Manderscheid 120.000,00 €
zusammen: 4.120.000,00 €
3. Verpflichtungsermächtigungen:
Eigenbetrieb Wasserversorgung 0.00 €
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 0,00 €
Eigenbetrieb Freibad Manderscheid 0,00 €
zusammen: 0,00 €
darunter, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen: 0,00 €

§ 6
Umlage
Gemäß § 26 Abs.1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30.11.1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 566), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 28,2 v.H. festgesetzt.
Von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Manderscheid wird
a. eine Sonderumlage gemäß § 11 des Eingliederungsgesetzes i.H.v. 4,05 v.H. in Bezug auf die Umlagegrundlagen erhoben. Diese Sonderumlage gründet darauf, dass zwischen der Verschuldung der ehemaligen Verbandsgemeinde Manderscheid und der der Verbandsgemeinde Wittlich-Land alt eine hohe Disparität besteht, die bei der Berechnung eines einheitlichen Umlagesatzes und dem Verzicht dieser Sonderumlage dazu geführt hätte, dass die Ortsgemeinden aus der ehemaligen Verbandsgemeinde Manderscheid überproportional zu Lasten der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Wittlich-Land entlastet worden wären.
b. eine Sonderumlage „Tourismus“ gemäß § 26 Abs. 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes i.H.v. 3,15 v.H. in Bezug auf die Umlagegrundlagen erhoben. Merkmal für die besondere Umlage „Tourismus“ ist der Umstand, dass alle Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Manderscheid ihre Aufgabe Tourismus vollständig auf die Verbandsgemeinde durch Beschluss übertragen haben. Dies ist bei den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Wittlich-Land alt nicht der Fall. Dadurch entsteht den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Manderscheid ein Sondervorteil, der durch die Sonderumlage auszugleichen ist.

§ 7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2013 betrug 19.688.782,27 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 beträgt 19.747.962,27 € und zum 31.12.2015 19.788.962,27 €.

§ 8
Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung des § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
Für Leistungsprämien und Leistungszulagen 2.000,00 €

§ 9
Altersteilzeit
gem. § 75 c Abs. 2 Landesbeamtengesetz
Als Stellenabbaubereich wird die Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land festgelegt. In diesem Bereich kann Altersteilzeit bewilligt werden.

§ 10
Altersteilzeit
Gem. § 4 Abs. 2 Tarifvertrag flexible Altersteilzeit
Altersteilzeit kann in Höhe der im Tarifvertrag festgelegten Quote bewilligt werden.

§ 11
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Wittlich, 03.06.2015
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land
(S) gez.: Dennis Junk, Bürgermeister
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Verfügung vom 26. März 2015 26. März 2015, Az.: 10.901.11, keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Verbandsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 geltend gemacht und die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Aufnahme von Krediten in Höhe von 457.100,00 € erteilt.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 der Gemeindeordnung i.V.m. § 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land in der Zeit vom
15.06. bis einschließlich 23.06.2015
von montags bis donnerstags von 8.15 Uhr - 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr sowie freitags von 8.15 Uhr - 13.00 Uhr zu jedermanns Einsicht im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land in 54516 Wittlich, Kurfürstenstraße 1, Zimmer Nr. 216, während der Geschäftsstunden öffentlich aus.
Bei Bedarf können außerhalb dieser Zeiten auch andere Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.