SPD Hetzerath

Mindestlohn auch im Sportverein?

Veröffentlicht am 07.02.2015 in Bundespolitik

Seit knapp fünf Wochen gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto flächendeckend in Deutschland. Doch was bedeutet er für Sportvereine? Erhalten Übungsleiter_innen und ehrenamtlich Tätige ebenfalls den Mindestlohn? SPD.de hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
 

In manchen Sportvereinen herrscht Unsicherheit beim Thema Mindestlohn. Dabei ist der Grundsatz ganz einfach: Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also Beschäftigte, gilt der Mindestlohn. Nur beim Ehrenamt gilt er nicht. Wem es also nicht um finanzielles Gewinnstreben geht, sondern den Einsatz für das Gemeinwohl, der fällt nicht unter das Mindestlohngesetz. Wer ehrenamtlich tätig ist, erwartet schließlich meist ohnehin keine finanzielle Gegenleistung, sondern will sich aus Überzeugung für „seinen“ Verein einsetzen.

Ehrenamt weiter möglich

Praktisch bedeutet das: Ein Übungsleiter, der aus Freude am Sport und an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen neben seinem Beruf in seiner Freizeit Mannschaften trainiert, erhält keinen Mindestlohn. Ein Tennistrainer, der in verschiedenen Vereinen tätig ist und davon seinen Lebensunterhalt bestreitet, hingegen natürlich sehr wohl.

Der Mindestlohn gilt also nicht für ehrenamtliche Übungsleiter_innen und andere ehrenamtlich Engagierte. Auch dann nicht, wenn diese Freiwilligen von ihren Vereinen eine finanzielle Aufwandsentschädigung erhalten. Auch Amateur- und Vertragssportler_innen gelten nicht als reguläre Arbeitnehmer_innen, wenn für sie die ehrenamtliche sportliche Betätigung im Vordergrund steht, nicht aber der finanzielle Mehrwert. Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen also nicht unter den Mindestlohn und bleiben von den Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes unberührt. Gesellschaftliches Engagement in Form des Ehrenamtes in Sportvereinen kann daher unverändert fortgeführt werden.

Keine Ausnahmen für Sportvereine

Anders sieht es zum Beispiel bei Teilzeit- und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) aus. Für sie gilt auch in Sportvereinen der Mindestlohn. Sportvereine können also wie bisher die Möglichkeiten von Ehrenamt und Minijob nutzen. Sie müssen jedoch klar stellen, wann Mitglieder ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und wann sie einer Beschäftigung im Verein nachgehen.

Praktisch bedeutet das: Wer im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs bei einem Sportverein angestellt ist, kann rund 53 Arbeitsstunden leisten. Wichtig ist, dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit von Minijobbern durch den Arbeitgeber aufgezeichnet werden. Wer sich darüber hinaus ehrenamtlich engagieren möchte, kann dies problemlos tun.

Hier zwei Fallbeispiele:

  • Ehrenamt und Minijob
    Ein Übungsleiter betreut im Verein abends eine Jugendmannschaft. Daneben kümmert er sich - mit entsprechendem Arbeitsvertrag auf Minijob-Basis - um die Gerätschaften und technischen Einrichtungen sowie Gebäude desselben Vereins.



    Sind beide Tätigkeiten nebeneinander möglich? Wo gilt der Mindestlohn?

    

Ein Nebeneinander von Ehrenamt und Minijob ist möglich, solange die vertraglich definierten Tätigkeiten des Minijobs mit entsprechender Stundenzahl von den übrigen Tätigkeiten abgegrenzt werden können. Im Beispielfall gilt der Mindestlohn daher nur für die vertraglich auf Minijobbasis vereinbarten Reinigungsarbeiten. Für das ehrenamtliche Engagement, für die beispielsweise eine Aufwandsentschädigung oder eine Übungsleiterpauschale bezahlt werden kann, gilt der Mindestlohn nicht; hier ist weder eine Zeiterfassung noch eine maximale Stundenzahl zu beachten.

     
  • Übungsleiterpauschale und Minijob
    Ein Übungsleiter erhält pauschal 650 Euro monatlich in einem Sportverein für seine Tätigkeiten, wozu neben der Anleitung und Betreuung von Sportlern auch die Materialpflege sowie Kontrolle der Trainingsstätten fällt. Dieser Betrag setzt sich aus 200 Euro Übungsleiterpauschale und einen Minijob in Höhe von 450 Euro zusammen. Einen Arbeitsvertrag, der zwischen den Tätigkeiten differenziert, gibt es nicht.



    Für was gilt der Mindestlohn?
    
Auch hier gilt: Ein Minijob neben der ehrenamtlichen Tätigkeit ist möglich. Allerdings muss der Inhalt und Umfang der Beschäftigung als Minijobber klar von dem Ehrenamt abgrenzbar sein. Eine bisher - in der Praxis übliche - einheitliche Handhabung und Bezahlung von Ehrenamt und Minijob kann daher nicht fortgesetzt werden. Liegt ein Arbeitsverhältnis in Form eines Minijobs vor, muss klar definiert sein, was der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist. Darüber hinaus gehende ehrenamtliche Tätigkeiten können jedoch durch eine Aufwandsentschädigung beziehungsweise die Übungsleiterpauschale abgegolten werden.

Absage an Mindestlohn-Light

Bereits am Montag bezeichnete SPD-Generalsekretärin Yasmin Fahimi die jüngste Debatte über den Mindestlohn als politisch motiviert. Die SPD erwarte Solidarität und Vertragstreue auch von ihren Koalitionspartnern CDU und CSU. Nahles kündigt Dialog mit DFB und DOSB an


<a href="http://www.spd.de/aktuelles/127112/20150202_fahimi_pk.html target=" data-cke-saved-href="http://www.spd.de/aktuelles/127112/20150202_fahimi_pk.html target=" blank"="">Da es bei der Frage, wie in Sportvereinen mit dem Mindestlohn umzugehen ist, noch Unsicherheiten gibt, hatte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) angekündigt, mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) und dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) „gemeinsam nach Lösungswegen“ zu suchen. Das Gespräch mit dem DFB sei auch schon vereinbart, sagte Nahles dem Tagesspiegel (Sonntag).