Laufzeitverlängerung: Bundesrat muss zustimmen

Veröffentlicht am 16.09.2010 in Bundespolitik

Schwarz-Gelb will die Laufzeitverlängerung für alte Atomkraftwerke in jedem Fall durchdrücken. Dabei würde die Bundesregierung eine Instanz gerne umgehen: den Bundesrat. „Verfassungswidrig“, lautet dazu das Urteil in verschiedenen Gutachten, zuletzt etwa vom ehemaligen Verfassungsgerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier.

Weil Union und FDP im Bundesrat keine Mehrheit mehr haben, wollen sie die geplante Laufzeitverlängerung ohne die notwendige Zustimmung der Länderkammer durchsetzen.

Laut Hans-Jürgen Papier, Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts, ist genau dies aber rechtlich nicht möglich. Wie die „taz“ schreibt, bekräftigt Papier in einem Fach-Aufsatz, dass im Fall einer Laufzeitverlängerung Bundesrat zustimmen muss.

Die Frage ist nicht neu – und streng genommen schon (mehrfach) beantwortet. Erst im April diesen Jahres stellte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einer Expertise klar: „Für Laufzeitverlängerungen beziehungsweise die Wiederzulassung der dauerhaften Nutzung der Atomenergie ist eine Gesetzesänderung erforderlich, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf.“

Nicht das erste Mal

Kurz darauf gab Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) ein Gutachten zur entscheidenden Bundesratsfrage in Auftrag. Hans-Jürgen Papier war federführend bei der Untersuchung und sein Fazit im Mai eindeutig: Laufzeitverlängerung benötigt eine Zustimmung des Bundesrats.

Die Bundesregierung nahm ihr eigens in Auftrag gegebenes Gutachten nicht allzu ernst, trieb die Verhandlungen mit der Atom-Lobby voran, um am Ende einen Beschluss zur AKW-Laufzeitenverlängerung aus dem Hut zu ziehen. Es ist ein Milliardengeschenk an die Energieriesen, zu dem der Bundesrat nicht Stellung beziehen soll.

Viele Pflichten, aber keine Rechte für die Länder?

In einem Aufsatz für die Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) bekräftigt Papier nun seine Beurteilung von vor vier Monaten. Wesentlich bei seiner Argumentation ist dabei der Artikel 87 c im Grundgesetz: im Atomrecht bestehe grundsätzlich Landesverwaltung, die aber mit Zustimmung des Bundesrats in eine Bundes-Auftragsverwaltung verändert werden kann.

Papier hält daran fest, dass jede "nicht nur unwesentliche" Veränderung der Auftragsverwaltung im Atomrecht der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Denn in der Auftragsverwaltung setzten sich die Länder ganz dem sachlichen Weisungsrecht des Bundes aus, obwohl sie nach außen immer noch die rechtliche Verantwortung tragen.

Fakt: die Verlängerung der AKW-Laufzeiten sei eine "nicht nur marginale, sondern wesentliche Änderung des bestehenden Atomrechts und damit zustimmungsbedürftig nach Art. 87c Grundgesetz", so Papier in seinem Aufsatz.