Gemeinderat


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Infos Gemeinderatsitzung vom 08.04.2019

Mitteilungen des Vorsitzenden

Ortsbürgermeister Monzel informierte:

Die Ortsgemeinde Bekond hat das Bebauungsplanverfahren für die Lärmschutzbauwerke entlang der BAB 1 eingeleitet. Aus Sicht der Ortsgemeinde Hetzerath bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Es hat eine Jagdgenossenschaftsversammlung stattgefunden.

Sanierung Friedhof

- Vergabe -

Dem Gemeinderat wurde das Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung für die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Umgestaltung des Friedhofs Hetzerath bekannt gegeben.

Die Maßnahme wurde in 2 Gewerken ausgeschrieben.

Für den Zuwegebau haben 6 Anbieter ein Angebot abgegeben. Mindestbieter entsprechend dem Vergabevorschlag ist die Fa. Ga-La-Bau Friedrich aus Wittlich mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 246.114,61 Euro brutto.

Für die Metallbauarbeiten haben 4 Anbieter ein Angebot abgegeben. Mindestbieter entsprechend dem Vergabevorschlag ist die Firma Enders Metallgestaltung aus Salmtal mit einer geprüften Angebotssumme von 34.661,13 Euro brutto.

Der Haushaltsansatz für diese Maßnahme auf Haushaltstelle 5530/0010.785100 beträgt 250.000 Euro. Die Gesamtkosten belaufen sich inkl. Baunebenkosten und Bepflanzung auf ca. 330.000,00 Euro.

Nach Beratung beschloss der Gemeinderat die Vergabe an die Firma Ga-La-Bau Friedrich für 245.114,61 Euro und an die Firma Enders Metallgestaltung für 34.661,13 Euro.

Weiterhin wurde die überplanmäßige Ausgabe der Haushaltsstelle 5530/0010.785100 in Höhe von 80.000,00 Euro beschlossen.

Erweiterung Kita

-Beschluss über Vergaben

a) Außenanlagen

b) Schreiner/Möbelbau

c) Metallbauarbeiten

d) Gebäudereinigung

e) Schließanlage

Dem Gemeinderat wurde das Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung für die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Erweiterung der Kindertagesstätte Hetzerath bekannt gegeben.

Die Ausschreibung bestand aus 5 Fachlosen die sich wie folgt aufgliederten:

Außenanlagen

3 Anbieter

Schreinerarbeiten

2 Anbieter

Metallbauarbeiten

4 Anbieter

Gebäudereinigung

0 Anbieter

Schließanlage

3 Anbieter

a) Außenanlagen

Der Mindestbieter entsprechend dem Vergabevorschlag war die Firma Joachim Berg Garten- und Landschaftsbau aus Zemmer mit einer geprüften Angebotssumme von 190.091,88 Euro brutto.

b) Schreiner Möbelbau

Der Mindestbieter entsprechend dem Vergabevorschlag die Schreinerei Kirchen aus Hetzerath mit einer geprüften Angebotssumme von 58.129,61 Euro brutto.

c) Metallbauarbeiten

Der Mindestbieter entsprechend dem Vergabevorschlag die Fa. WIFRA Metallbau aus Großlittgen mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 11.057,19 Euro brutto.

d) Für die Gebäudereinigung ist kein Angebot eingegangen. Das Los wurde nachträglich durch die Zentrale Vergabestelle aufgehoben. Wie dieses Fachlos vergeben wird klärt der Ortsbürgermeister mit der Verbandsgemeindeverwaltung.

e) Schließanlage

Mindestbietende Firma war die Firma BEG aus Föhren zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 11.611,85 €.

Der Haushaltsansatz für 2019 für diese Maßnahme auf Haushaltstelle 3650/0027.785330 beträgt 1.229.000 Euro. Die Gesamtkosten dieser Ausschreibung belaufen sich auf 270.890,53 Euro.

Nach Beratung beschloss der Gemeinderat die Vergabe der einzelnen Aufträge an folgende Firmen.

Joachim Berg Ga-La-Bau

190.091,88 Euro

Schreinerei Kirchen

58.129,61 Euro

Firma WIFRA Metallbau

11.057,19 Euro

Firma BEG

11.611,85 Euro

Bebauungsplanung "Im Brühl/Hauptstraße"

- Planaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Planaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat Hetzerath beschloss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für das Plangebiet „Im Brühl/Hauptstraße“ einen Bebauungsplan nach den Bestimmungen der §§ 2, 8, 9 und 10 BauGB aufzustellen, der mindestens die in § 30 Abs. 1 BauGB geforderten Voraussetzungen enthält.

Als Art der baulichen Nutzung wird Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgelegt.

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land (2006) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit als Mischbaufläche sowie als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 2,0 ha befindet sich westlich der Hauptstraße und umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung Hetzerath

Flur 17

Flurstücke 4, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74/3, 75/3, 76, 77, 78/2,

Flur 20

Flurstücke 55, 56/1, 57, 58, 59, 60/1, 60/2, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 68, 69/1, 69/2, 70

Soweit sich im weiteren Verfahren das Erfordernis zur Anpassung des Flächennutzungsplanes ergibt, beantragt die Gemeinde bei der Verbandsgemeinde die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes entsprechend der zukünftigen Bebauungsplanfestsetzungen.

Begründung:

Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Steuerung der vorhandenen und der geplanten ergänzenden Bebauung innerhalb des Plangebietes. Die Planung soll somit der Fortentwicklung der Bebauung innerhalb der bereits bebauten Bereiche in der Hauptstraße, an der Straße „Kirchgäßchen“ sowie der Regelung einer maßvollen zusätzlichen Bebauung des derzeit vorwiegend als Grünland genutzten Hinterlandes „Im Brühl“ bis zum „Kaselbach“ im Norden dienen.

Im Zuge der Planung soll auch die derzeit aus Sicht der Gemeinde unbefriedigende bzw. schwierige Erschließungssituation in den und aus dem Bereich des „Kirchgäßchen“ verbessert werden. Insbesondere soll eine zusätzliche öffentliche Verkehrsfläche von der Hauptstraße zu der Straße „Kirchgäßchen“ geplant und realisiert werden. Die geplante neue öffentliche Verkehrsanlage soll über die vorgesehene Entlastung des aktuellen Zu- und Abgangsverkehres „Kirchgäßchen“ hinaus die Erschließung der bisher nicht bebauten, aber nach den Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde für eine maßvolle Neubebauung geeigneten Freiflächenareale im Bereich „Im Brühl“ berücksichtigen und regeln.

Die vom nördlich angrenzenden „Kaselbach“ ausgehenden Belange, z. B. Erfordernisse einer Freihaltung von Flächen von Bebauung, z. B. zum Hochwasserschutz, sollen bei der Planung Berücksichtigung finden.

Ebenfalls ist es grundsätzliche Entwicklungsvorstellung der Gemeinde, dass ein Mindestmaß an unbefestigten Freiflächen bzw. ein „Grüngürtel“ im Distrikt „Im Brühl“ im Zuge der Um- und Neuplanung erhalten bleiben soll.

Vergabe von Planungsleistungen

Der Gemeinderat beschloss, die Planungsleisten des Bebauungsplanes an das Büro Stolz aus Longuich (Rioler Weg 6), sowie die naturschutzfachlichen Leistungen an das Planungsbüro Högner aus Minheim (Weinbergstraße 14) zu erteilen.

Soweit für die Bebauungsplanung Leistungen der Verkehrsplanung erforderlich werden, wird der Auftrag dem Büro Boxleitner aus Trier (Am Wissenschaftspark 10) erteilt.

Der Gemeinde beschloss gleichzeitig die erforderliche außerplanmäßige Ausgabe.

Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für einen Teilbereich des Bebauungsplangebietes "Im Brühl/Hauptstraße"

Der Gemeinderat hatte am 8.4.2019 den Planaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Im Brühl/Hauptstraße“ gefasst (vgl. TOP 5).

Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Steuerung der vorhandenen und der geplanten ergänzenden Bebauung innerhalb des Plangebietes. Die Planung soll somit der Fortentwicklung der Bebauung innerhalb der bereits bebauten Bereiche in der Hauptstraße, an der Straße „Kirchgäßchen“ sowie der Regelung einer maßvollen zusätzlichen Bebauung des derzeit vorwiegend als Grünland genutzten Hinterlandes „Im Brühl“ bis zum „Kaselbach“ im Norden dienen.

Im Zuge der Planung soll auch die derzeit aus Sicht der Gemeinde unbefriedigende bzw. schwierige Erschließungssituation in den und aus dem Bereich des „Kirchgäßchen“ verbessert werden. Insbesondere soll eine zusätzliche öffentliche Verkehrsfläche von der Hauptstraße zu der Straße „Kirchgäßchen“ geplant und realisiert werden. Die geplante neue öffentliche Verkehrsanlage soll über die vorgesehene Entlastung des aktuellen Zu- und Abgangsverkehres „Kirchgäßchen“ hinaus die Erschließung der bisher nicht bebauten, aber nach den Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde für eine maßvolle Neubebauung geeigneten Freiflächenareale im Bereich „Im Brühl“ berücksichtigen und regeln.

Die vom nördlich angrenzenden „Kaselbach“ ausgehenden Belange, z.B. Erfordernisse einer Freihaltung von Flächen von Bebauung z.B. zum Hochwasserschutz sollen bei der Planung Berücksichtigung finden.

Ebenfalls ist es grundsätzliche Entwicklungsvorstellung der Gemeinde, dass ein Mindestmaß an unbefestigten Freiflächen bzw. ein „Grüngürtel“ im Distrikt „Im Brühl“ im Zuge der Um- und Neuplanung erhalten bleiben soll.

Gemäß der anstehenden Entscheidung zu TOP 8.1 der heutigen Ratssitzung liegt der Gemeinde ein Bauantrag / eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung Hetzerath, Flur 20, Parzelle 69/2 innerhalb des zu TOP 5 beschlossenen Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Im Brühl/Hauptstraße“ vor. Dieses Vorhaben und evtl. der Gemeinde noch nicht näher bekannte weitere Vorhaben sind - soweit eine Genehmigung bzw. ein Bauvorbescheid erteilt wird - geeignet, die wie oben dargelegten Planungen der Gemeinde für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Im Brühl/Hauptstraße“ zu vereiteln, soweit die Gemeinde nicht zweckmäßige Mittel zur Sicherung ihrer diesbezüglichen Planungen ergreift.

Der Gemeinderat sieht im vorliegenden Planungsfalle ein Erfordernis für den Erlass einer Veränderungssperre nach den §§ 14 ff. BauGB, da damit zu rechnen ist, dass das Planverfahren aufgrund der Vielzahl von Planbetroffenen und der Komplexität der Planung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.

Da eine Veränderungssperre nicht über den Geltungsbereich einer rechtsverbindlichen Sanierungssatzung erstreckt werden kann, für die eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht (vgl. § 14 Abs. 4 BauGB), dies liegt für einen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebietes in Form der noch rechtsgültigen Sanierungssatzung „Hetzerath-Ortskern“ vor, wird die Veränderungssperre auf den nordwestlichen Teilbereich des Plangebietes beschränkt.

Der Gemeinderat beschloss, auf der Grundlage der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplangebietes „Im Brühl/Hauptstraße“ zu erlassen.

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Forstrevierreform Forstamt Trier

Durch persönliche Veränderungen der Revierleiter im Forstamt Trier ist eine Forstrevierreform im Forstamt Trier notwendig. Das Forstrevier Quint wird derzeit kommissarisch durch Herrn Forstinspektor Julian Thiebes geleitet. Dieses Revier wird aufgelöst und die Waldflächen (im wesentlichen Staatswald und Gemeindewaldflächen) werden auf die Nachbarreviere aufgeteilt. So wird die Zielzahl der durchschnittlichen Reviergrößen (1500 - 2000 ha) im Land Rheinland-Pfalz erreicht.

Der Gemeindewald Hetzerath (7,2 ha Gesamtbetriebsfläche) wird dem angrenzenden Forstrevier Leiwen zugeordnet. Neuer Revierleiter ist Herr Forstamtmann Ralf Düpre.

Das Forstamt stellt abhängig von der jeweiligen Arbeitsbelastung Forstwirtschaftsmeister zur Unterstützung des Revierleiters zur Verfügung.

Die Ortsgemeinde Hetzerath stimmte dem Vorschlag des Forstamtes Trier zur Forstrevierreform hiermit zu.

Bauangelegenheit;

Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung Hetzerath, Flur 20, Parzelle 69/2 (Kirchgäßchen)

Zunächst stellte der Vorsitzende dem Rat die Bauvoranfrage ohne Nennung von Namen vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der maßgeblichen Umgebung findet eine rückwärtige Bebauung nicht statt. Es handelt sich um eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche. Die Baugrenze verläuft hinter der sog. Blockrandbebauung. Das Vorhaben überschreitet diese Baugrenze und löst durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

Zudem ist nach Meinung des Rates die verkehrsmäßige Erschließung nicht gesichert, weil es bereits jetzt durch die vorhandenen Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle 69/1 zu einer übermäßigen Zunahme des Straßenverkehrs in der Innerortsstraße „Kirchgäßchen“ kommt. Der Verkehr auf der schmalen Straße „Im Kirchgäßchen“ ist bereits jetzt mit den vorhandenen Wohnungen und Einrichtungen mehr als grenzwertig. Durch weitere 12 Wohneinheiten würde sich die Situation noch weiter verschärfen, was nicht hinnehmbar ist.

Die Angelegenheit wurde beraten, abschließend fasste der Rat den Beschluss, dass Einvernehmen nicht zu erteilen.

Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Hetzerath, Flur 16, Parzellen 15 und 16 (In der Held)

Der Vorsitzende stellte dem Rat zunächst die Bauvoranfrage ohne Nennung von Namen vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Erschließung ist zur Straße „In der Held“ gesichert. Die notwendigen Anschlüsse für die Wasserversorgung bzw. die Abwasserbeseitigung müssen noch auf Kosten des Antragstellers hergestellt werden.

Der Gemeinderat stimmte der Bauvoranfrage zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Bauangelegenheit;

Plangenehmigung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Bauvorhaben "1. Baustufe ESTW Koblenz - Trier, Neubau GFK Standort Modulgebäude Hetzerath und Bahnübergang Hetzerath"

Der Vorsitzende informierte den Rat über den o.a. Antrag und beantwortete die Fragen der Ratsmitglieder.

Der Gemeinderat stimmte dem o.a. Antrag zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Kommunalwahlen am 26. Mai 2019;

Wahl eines besonderen Stellvertreters des Wahlleiters

Wahlleiter ist grundsätzlich der Ortsbürgermeister, bei dessen Verhinderung der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Nimmt der Ortsbürgermeister als Bewerber an der Wahl des Ortsbürgermeisters teil, kann er bei dieser Wahl nicht Wahlleiter sein. An seine Stelle tritt sodann der Erste Beigeordnete, sofern sich dieser nicht ebenfalls um das Amt des Ortsbürgermeisters bewirbt.

Steht nur ein Beigeordneter als Wahlleiter zur Verfügung und kein weiterer mehr für dessen Stellvertretung, wählt der Gemeinderat gem. § 59 Abs. 2 Satz 3 KWG für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Stellvertreter des Wahlleiters. Dieser muss im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Die Wahl hat in einer öffentlichen Sitzung des kommunalen Vertretungsorgans zu erfolgen.

Der Gemeinderat beschloss, gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO die Wahl offen durch Handzeichen durchzuführen.

Zur Wahl vorgeschlagen wurde Frau Annette Pull.

Somit wurde Frau Annette Pull für die Dauer des Wahlverfahrens zum besonderen Stellvertreter des Wahlleiters für die Wahl des Ortsbürgermeisters gewählt.

 

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