SPD Hetzerath

Gemeinderat


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Infos Gemeinderatsitzung vom 13.02.2019

Die Freunde vom Sharing Youth Centre in Kampala, Uganda haben uns Weihnachts– und Neujahrsgrüße übermittelt.

Für das Jahr 2016 wurden der Gemeinde Personalkosten von 4.037,62 € (20%) zur Förderung der französischen Sprache in der Kita berechnet.

Im „Kirchgäßchen“ wurde eine Gasleitung verlegt und die Wasserleitung erneuert. Die Straße wurde nach Abschluss der Arbeiten provisorisch wiederhergestellt. Die Versorgungsträger haben an die Gemeinde eingesparte Oberflächenwiederherstellungskosten von 22.762,70 € gezahlt. Sobald die Mehrfamilienwohnhäuser und die Erweiterung der Kita fertiggestellt sind, erfolgt die endgültige Straßenwiederherstellung.

Der Landkreis Bernkastel-Wittlich fördert die Erweiterung und Sanierung der Kita mit einem Zuschuss von 414.146,42 €. Die zuschussfähigen Kosten hat der Landkreis auf 1.380.488,08 € gedeckelt, weshalb der Zuschussbetrag unter dem kalkulierten Ansatz von 445.000 € liegt.

Der Tennisverein hat beantragt, den unbefestigten, ca. 160 m² großen Geländestreifen vor dem Tennishaus dauerhaft zu befestigen und auszuleuchten. Die Ortsgemeinde führt die Arbeiten in Eigenleistung aus und verwendet teilweise vorhandenes Verbundsteinpflaster.

Im Zuge von Kabelverlegungen hat der schadhafte, bituminös befestige Gehweg in einem Teil der Straße „An der Ziegelei“ einen neuen Pflasterbelag erhalten. An den Kosten beteiligte sich die Gemeinde mit einem Betrag von 4.621,48 €.

Die Firma Friedrich hat die Schlussrechnung für den Bau der P&R-Parkplätze vorgelegt. Sie schließt bei einer Auftragssumme von 65.170,53 € mit 80.188,60 € ab, bliebt aber im kalkulierten Kostenrahmen.

Die SGD Nord hat die raumordnerische Prüfung für die Erweiterung des NORMA-Marktes positiv abgeschlossen. Es kann nun das Bebauungsplanverfahren beginnen.

Die veröffentlichten Flugrouten vom Flugplatz Trier-Föhren sind rechtlich verbindlich und die Luftaufsicht ist verpflichtet, Verstöße gegen die Flugregeln zu ahnden. Zu diesem Ergebnis kommt Rechtswalt Dr. Henseler in seiner von der Gemeinde beauftragen gutachterlichen Stellungnahme. Für Flugplätze ohne Flugverkehrskontrollstelle und ohne Zulassung zum Instrumentenflug gilt kraft Gesetzes, dass sich die Piloten an die sogenannten Sichtflugregeln zu halten haben. Für Sichtflugregeln gibt es standardisierte An- und Abflugverfahren, die festlegen, auf welchen Routen Flugzeuge den Flugplatz anfliegen oder vom Flugplatz abfliegen dürfen. Diese standardisierten Flugrouten werden als „Platzrunde“ bezeichnet. Piloten, die den Flugplatz Trier-Föhren anfliegen oder von dort starten, haben sich an die Platzrunde zu halten und müssen die Flugrouten benutzen. Zuständig für die Sanktionierung von Verstößen ist die Luftaufsicht Frankfurt-Hahn. Sie unterhält nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben am Flugplatz Trier-Föhren eine örtliche Luftaufsichtsstelle, die aus einer einzelnen, jeweils diensthabenden Person besteht. Der örtliche Luftaufsichtsbeauftragte hat die Einhaltung der Platzrunde zu überwachen. Hält sich der Pilot erkennbar nicht an die vorgegebene Platzrunde, hat der Beauftragte der Luftaufsicht den Piloten per Funk auf den richtigen Flugweg hinzuweisen. Weicht der Pilot von der vorgegebenen Platzrunde um mehr als 300 Fuß (ca. 90 m) ab, muss der örtliche Beauftragte dies dem Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig und der Luftaufsicht Frankfurt-Hahn melden. Den jeweiligen Verstoß zu ahnden, ist allein Aufgabe der Luftaufsicht Frankfurt-Hahn. Die Zuwiderhandlung gegen die Platzrunde ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Sowohl die Ortsgemeinden als auch von dem Lärm startender oder landender Flugzeuge betroffene Anwohner können nichts Anderes tun als Verstöße gegen die Platzrunde der örtlichen Luftaufsicht am Flugplatz Trier-Föhren, der Luftaufsicht Frankfurt-Hahn oder jeder Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Ortsgemeinde Hetzerath wird dieses Gutachten an die örtliche Luftaufsicht am Flugplatz Trier-Föhren, der Luftaufsicht Frankfurt-Hahn und dem Luftfahrt-Bundesamt zur Kenntnis und Beachtung weiterleiten.

Abnahme Jahresabschluss 2017

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.01.2019 den Jahresabschluss 2017 geprüft und abgenommen. Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Gemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses 2017.

Entlastung des Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters und der Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2017

Unter dem Vorsitz des ältesten Ratsmitglieds Herbert Zimmer beschließt der Gemeinderat auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für das Haushaltsjahr 2017 die Entlastung zu erteilen.

Haushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2019

a) Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken

b) Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit dem Haushalts- und dem Stellenplan für das Jahr 2019

a) Im Rahmen der Offenlage wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

b) Der Gemeinderat hat einstimmig den Haushalt für 2019 beschlossen. Der Haushalt mit einem Volumen von 6,3 Mio. € ist ausgeglichen. Die Steuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die langfristige Verschuldung lag Ende 2018 bei 1,09 Mio. € (463,63 € pro Einwohner).

Im Haushalt sind Mittel für die Erweiterung der Kindertagesstätte, die Sanierung des Sportplatzes (Tennenplatz), eine Buswartehalle an der Schule, die Sanierung des Friedhofs und den Kauf eines Traktors eingestellt.

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung gilt unabhängig von der Wahlzeit des Gemeinderates. Daraus folgt, dass die Hauptsatzung nur geändert werden muss, sofern sie Bestimmungen enthält, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Änderung bedürfen oder den kommunalpolitischen Vorstellungen und Absichten des neu gewählten Gemeinderates entgegenstehen. In der Regel erfolgt eine Änderung der Hauptsatzung daher im Rahmen der konstituierenden Sitzungen.

Das Bekanntmachungsorgan aller Gemeinden in Wittlich-Land ist die Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Die Wochenzeitung wurde erstmals in der Ausgabe KW 36/2018, erschienen am 07.09.2018, mit einem neuen Titel „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“ und Layout versehen.

In der bisher geltenden Hauptsatzung ist noch der alte Titel der Wochenzeitung „Das Rathaus“ aufgeführt. Angesichts der bevorstehenden Kommunalwahl und nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht sollte aus Gründen der Rechtssicherheit eine Änderung der Hauptsatzung kurzfristig erfolgen. In § 7 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 27 GemO ist geregelt, dass sofern die Hauptsatzung eine Zeitung als Bekanntmachungsorgan bestimmt - hier vorliegend der Fall -, der Gemeinderat durch einfachen Beschluss entscheidet, in welcher Zeitung die Bekanntmachung zu veröffentlichen ist. Der Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen. Eine namentliche Nennung des Bekanntmachungsorgans in der Hauptsatzung ist aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht mehr zulässig.

Der Rat beschließt die Änderung der Hauptsatzung gemäß dem vorliegenden Entwurf.

Festlegung einer Zeitung für die Bekanntmachungen der Gemeinde

Die Hauptsatzung bestimmt in § 1 Abs. 1 als Bekanntmachungsform eine Zeitung. Der Gemeinderat hat durch Beschluss zu entscheiden, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind.

Der Gemeinderat beschließt, dass die Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Hetzerath in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“ der Verbandsgemeinde Wittlich-Land erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

Bebauungsplanentwurf Erweiterung Industriepark

Der Zweckverband Industriepark Region Trier beabsichtigt den Industriepark in Richtung Hetzerath zu erweitern. Ein erster Planentwurf sieht für das Gebiet als Art der baulichen Nutzung Industriegebiet nach § 9 Baunutzungsverordnung vor. In einem uneingeschränkten Industriegebiet dürfen Gewerbebetriebe, von denen eine erhebliche Störung ausgehen kann, ansiedeln.

Die Erweiterungsfläche liegt in der Hauptwindrichtung von Hetzerath und reicht bis ca. 500 m an die ersten Wohnhäuser heran. Aus den negativen Erfahrungen der in den letzten Jahrzehnten von am Ortsrand angesiedelten Gewerbebetriebe, wie z. B. TBA, sieht die Gemeinde die geplante Industriegebietsausweisung sehr kritisch.

Im Industriepark gelten bisher für die Ansiedlung von Unternehmen Beschränkungen. Besonders immissionsträchtige Betriebe sind nicht zugelassen. Die Gemeinde wünscht, dass diese und weitergehende Beschränkungen auch für die Erweiterungsfläche Anwendung finden und vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe dort ansiedeln dürfen. Diesbezüglich gab es bereits Gespräche zwischen den Verantwortlichen des IRT und dem Gemeinderat Hetzerath. Es besteht noch Klärungsbedarf bei dem externe Fachleute hinzugezogen werden sollen.

Kostenbeteiligung an dem Kauf von Jugendfußballtoren

Der Sportverein und der Sportförderverein wollen für den Bolzplatz zwei neue Jugendfußballtore anschaffen. Außerdem sollen die drei Jugendfußballtore auf dem Sportplatz Kippsicherungen erhalten. Die Vereine haben Vergleichsangebote eingeholt. Beim wirtschaftlichsten Anbieter kosten die Tore und die Kippsicherungen 4.009,11 €. Die Vereine haben bei der Gemeinde beantragt, ein Drittel der Kosten, mithin 1.336,37 € zu übernehmen.

Der Gemeinderat stimmt der Kostenbeteiligung zu.

Annahme von Spenden

Der Rat beschließt gem. § 94 Abs. 3 GemO die Annahme der folgenden Zuwendungen:

  • eine Geldspende der innogy SE in Höhe von 1.000,00 € für die 950 Jahr Feier.
  • eine Geldspende der Sparkasse Mittelmosel – EMH in Höhe von 500,00 € für den SWR 4 Wanderspaß.

Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Hetzerath, Flur 18, Parzelle 110 (Im Pergreg);

Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Im Pergreg"

Der Vorsitzende stellt dem Rat zunächst die Bauvoranfrage ohne Nennung von Namen vor.

Der Bauherr plant auf dem o.a. Grundstück den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Pergreg“. Von dessen Festsetzungen möchte der Bauherr in folgenden Punkten befreit werden (Grundflächenzahl) bzw. abweichen (Dachform):

Grundflächenzahl

Festgesetzt ist eine GRZ von 0,3, geplant ist eine GRZ von 0,36.

Dachform

Zulässig sind Sattel- oder Krüppelwalmdächer, geplant ist ein Zeltdach.

Die Erschließung ist zur Straße „Im Pergreg“ gesichert.

Der Rat stimmt der Bauvoranfrage zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB. Der beantragten Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl und der beabsichtigten Abweichung hinsichtlich der Dachform wird ebenfalls zugestimmt.